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Vergütungsvereinbarung

Version 2026-07-v1

Beta: Diese Vergütungsvereinbarung befindet sich derzeit in anwaltlicher Prüfung und kann sich noch ändern. Die inhaltlichen Kernpunkte (Erfolgsprovision, Fälligkeit nur bei Erfolg, Einzug per SEPA-Lastschrift zu einem länderspezifischen Termin mit Verschiebe- und Bescheid-Korrekturmechanik, keine Steuerberatung) sind definiert; der abschließende Juristencheck steht aus. Bis zur Freigabe der finalen Version gilt die vorliegende Fassung als Grundlage für die Einwilligung.

§ 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Vergütung für die technische Aufbereitung von EU-Vorsteuervergütungsanträgen (Richtlinie 2008/9/EG) über die VATback-Plattform. Sie ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dort § 4) und wird vor Beginn der Antragsvorbereitung separat akzeptiert.

§ 2 Erfolgsprovision

VATback erhält eine Erfolgsprovision in Höhe von 10–20 % der tatsächlich erstatteten Vorsteuer. Der Standardsatz beträgt 20 %.

  • Der für Ihre Organisation vereinbarte Satz wird Ihnen vor Abschluss dieser Vereinbarung im Portal angezeigt und liegt innerhalb der genannten Spanne.
  • Bemessungsgrundlage ist ausschließlich der von der Erstattungsbehörde tatsächlich erstattete Betrag — nicht der beantragte Betrag und nicht eine Schätzung.
  • Die Provision fällt nur bei Erfolg an. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, entstehen für den abgelehnten Teil keine Kosten.

§ 3 Einzugstermin, Verschiebung und Bescheid-Korrektur

Der Einzug der Erfolgsprovision erfolgt per SEPA-Basislastschrift zu einem länderspezifischen Termin, der sich an den gesetzlichen Bearbeitungsfristen des Erstattungsverfahrens orientiert (Art. 19 ff. der Richtlinie 2008/9/EG). Der Termin wird ab dem Freigabedatum berechnet und verschiebt sich taggenau auf das von Ihnen bestätigte tatsächliche Einreichdatum: für Frankreich auf drei Monate, für die übrigen Erstattungsstaaten auf acht Monate nach Einreichung. Jeder Einzug wird vorab per SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification) angekündigt.

  • Bescheid-Korrektur: Laden Sie Ihren Vergütungsbescheid hoch, wird der Einzugsbetrag an den beschiedenen Betrag angepasst — vor dem Einzug wird entsprechend weniger eingezogen, nach bereits erfolgtem Einzug wird die Differenz erstattet. Bei vollständiger Ablehnung entfällt die Provision.
  • Verschiebung: Ist die Erstattung zum Termin noch nicht eingegangen oder haben Sie eine behördliche Rückfrage erhalten, melden bzw. laden Sie dies im Portal hoch — der Einzugstermin verschiebt sich. Eine versäumte behördliche Antwortfrist führt nicht zum Verlust Ihrer Erstattung (EuGH C-133/18 „Sea Chefs").
  • Keine Einreichung: Weisen Sie nach dem 30.09. des Folgejahres nach, dass Sie den Antrag nicht eingereicht haben, erfolgt kein Einzug.

Die konkrete Ausgestaltung einzelner Klauseln (Verschiebefrist, Pre-Notification-Frist, Nachweismechanik) wird mit dem Juristencheck finalisiert.

§ 4 Keine Steuerberatung (StBerG)

VATback erbringt keine Steuerberatungsleistungen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Die Leistung besteht in der technischen Aufbereitung Ihrer Belegdaten; alle Betragsangaben vor der behördlichen Entscheidung sind unverbindliche Schätzungen, keine Steuerberatung. Sie prüfen den Antrag eigenverantwortlich und reichen ihn selbst ein — VATback übermittelt keine Anträge in Ihrem Namen.

§ 5 Geltung und Version

Diese Vereinbarung gilt je Nutzer und Dokumentversion. Ihre Zustimmung wird mit Version und Zeitstempel gespeichert. Bei einer inhaltlich geänderten Fassung wird vor der nächsten Antragsvorbereitung eine erneute Zustimmung zur dann aktuellen Version eingeholt.

Version 2026-07-v1 · Stand: Juli 2026 · Juristischer Abschluss-Review ausstehend · Zustimmung erfolgt im Antrags-Assistenten (Schritt „Vergütung“)