EU-Vorsteuererstattung nach Richtlinie 2008/9/EG
Holen Sie Ihre EU-Vorsteuer zurück — vollautomatisch.
VATback liest Ihre Auslandsrechnungen in jeder EU-Sprache, prüft die Berechtigung nach Länderrecht und bereitet Ihren BZSt-Erstattungsantrag fertig vor.
Keine Registrierung erforderlich · Kein Risiko · Nur bei Erfolg zahlen
- € 4,2 Mio.
- identifiziertes Erstattungspotenzial
- € 8.400
- Ø erstattungsfähige Vorsteuer pro Antrag
- 10–20 %
- Erfolgshonorar — ausschließlich bei Erstattung
Rechtliche Grundlage
Ihr Anspruch auf EU-Vorsteuer — oft ungenutzt
Wenn Ihr Unternehmen im EU-Ausland ausländische Umsatzsteuer für betriebliche Ausgaben gezahlt hat, können Sie diese zurückfordern — bis zu 27 % des Rechnungsbetrags.
Das ist kein Privileg — das ist Ihr gesetzliches Recht.
EU-Richtlinie 2008/9/EG
Das europäische Recht verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, gezahlte Vorsteuer an ausländische Unternehmen zurückzuerstatten — zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt.
Erstattung möglich, wenn …
- ✓Ihr Unternehmen eine gültige USt-IdNr. hat
- ✓Rechnungen mit ausländischer Vorsteuer aus einem EU-Land vorliegen
- ✓die Ausgaben betrieblich veranlasst waren (Reisen, Messen, Material etc.)
Kein Anspruch, wenn …
- ✗die Rechnung privat und nicht betrieblich bezahlt wurde
- ✗kein Umsatzsteuer-Ausweis vorliegt (z. B. Kleinunternehmer §19 UStG)
- ✗die Vorsteuer bereits in der deutschen Voranmeldung geltend gemacht wurde
Das Problem
Warum so viele Unternehmen ihr Geld liegen lassen
Der Anspruch besteht — der Aufwand schreckt ab.
Fremdsprachige Rechnungen
Belege aus Frankreich, Italien, Polen oder Rumänien müssen korrekt interpretiert, relevante Felder erkannt und aufbereitet werden — manuell kaum skalierbar.
27 länderspezifische Regelwerke
Die Erstattungsregeln variieren je Land erheblich. Beispiel: Restaurantbelege in Frankreich nicht erstattungsfähig, Kraftstoff in Italien nur zu 40 %. Diese Regeln über 27 Staaten zu verfolgen ist ohne Werkzeug nahezu unmöglich.
Harte Frist — kein Aufschub möglich
Der Antrag muss bis zum 30. September des Folgejahres beim BZSt vorliegen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Wer die Frist verpasst, verliert den gesamten Anspruch für das betreffende Jahr unwiderruflich.
Enormer Bürokratie-Aufwand
Jede Rechnung muss kategorisiert und in Deutsch aufbereitet beim BZSt eingereicht werden — das schreckt Unternehmen ab.
So funktioniert VATback
Was VATback für Sie macht
Sie laden hoch — wir lesen aus, prüfen, berechnen und bereiten den Antrag vor.
- 01
Rechnungen hochladen & sammeln
PDF, JPG, PNG — auch Fotos und Scans. Alle Auslandsbelege an einem Ort, strukturiert und jederzeit abrufbar.
- 02
Automatisch auslesen & übersetzen
KI extrahiert alle relevanten Felder — Lieferant, Land, Datum, Nettobetrag, USt-Betrag, Kategorie — in jeder EU-Sprache.
- 03
Strukturiert speichern & archivieren
Alle Daten DSGVO-konform auf EU-Servern, revisionssicher hinterlegt — jederzeit als Nachweis gegenüber dem Finanzamt verfügbar.
- 04
Länderspezifische Regeln prüfen
VATback kennt die Erstattungsregeln aller 27 EU-Länder. Nicht erstattungsfähige Positionen werden neutral markiert — keine Überraschungen.
- 05
Erstattungsbetrag berechnen
Sofortige Schätzung — Bruttobetrag und Nettobetrag nach Erfolgshonorar. Kostenlos, unverbindlich, ohne Registrierung.
- 06
Antrag technisch vorbereiten
Der vollständig ausgefüllte ELSTER-Antrag wartet auf Sie. Steuerberater kann jederzeit eingebunden werden — Sie behalten die volle Kontrolle.
Kostenlos & unverbindlich
Wie viel könnten Sie zurückholen?
Testen Sie VATback kostenlos — mit einer Musterrechnung oder Ihren eigenen Belegen.
Ihre Dateien verlassen nicht Ihren Browser.
Im Testmodus werden keine Daten gespeichert, übertragen oder verarbeitet. Wir sehen Ihre Rechnungen nicht.
Häufige Fragen
Alles, was Sie wissen müssen
VATback ist kein Steuerberater im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Alle Schätzungen und Angaben sind unverbindlich und stellen keine individuelle Steuerberatung dar. Vor Einreichung eines Erstattungsantrags empfehlen wir die Einbindung eines zugelassenen Steuerberaters.